Werden Katzen mit regelmäßigen Zugang
ins Freie gehalten, müssen sie von einem Tierarzt kastriert werden!
Ausgenommen von dieser
Katzenkastrationspflicht sind nur, bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete,
Zuchtkatzen.
Diese sogenannten Zuchtkatzen müssen,
wie alle österreichischen Hunde, in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet
sein. Dafür muss das Tier zuvor mit einem Mikrochip versehen werden.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen
ist der Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das
Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu
7.500 Euro, vor.
Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die
Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion.
Im Rahmen dieser Aktion operieren
Tierärzte, dankenswerterweise, zum vergünstigten Tarif. Die Gemeinde und das
Land Kärnten teilen sich diese Kosten.